Redaktionell geprüft: 2026-05-25 · Lernförderung OWL Bildungplus GmbH · Pädagogische Beratung ohne medizinische Heilversprechen · Erklärseiten & FAQ

Hinweis: Diese Seite bietet pädagogische Orientierung – keine medizinische Diagnose, keine Heilversprechen und keine Rechtsberatung zu BuT. Bei gesundheitlichen oder rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ärzt:innen, Schulpsychologie oder die zuständige Behörde.

BuT · Anspruch

Wer hat Anspruch auf BuT für Nachhilfe?

  • Wer qualifiziert sich?
  • Anspruch & Förderung
  • Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf BuT für Nachhilfe und Lerntherapie?

Grundsätzlich Kinder und Jugendliche in Familien, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), SGB XII (Sozialhilfe), dem Asylbewerberleistungsgesetz oder vergleichbare Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten. Die konkrete Bewilligung trifft ausschließlich die zuständige Behörde.

  • Leistungsbezug der Familie ist der zentrale Prüfpunkt
  • BuT deckt nicht automatisch „jede beliebige“ Nachhilfe ab
  • Bescheid der Behörde ist Voraussetzung für Kostenübernahme

Lernförderung OWL kann im Erstgespräch helfen einzuordnen, ob ein Antrag sinnvoll erscheint – wir ersetzen aber keine behördliche Rechtsauskunft.

Auch bei bestehendem Anspruch kann die Behörde Umfang, Dauer und Ort der Förderung begrenzen oder Online-Nachhilfe separat bewilligen.

Was prüft die Behörde?

Die Stelle bewertet Bedarf, Passung der Maßnahme und oft auch vorhandene Schulangebote. Deshalb ist eine klare Beschreibung der Lernsituation im Antrag wichtig.

  1. Nachweis über bezogene Sozialleistungen
  2. Angaben zum Kind, Schulstufe und Lernbedarf
  3. Ggf. Stellungnahme der Schule oder des Anbieters

Typische Missverständnisse

„Wir wohnen in Bielefeld, also bekommen wir BuT automatisch.“ – falsch. „Der Anbieter sagt, wir haben Anspruch.“ – nur die Behörde entscheidet verbindlich.

Häufige Fragen

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